Es gibt Eltern, für die es völlig normal ist, dass ihre halbwüchsigen Kinder nicht nur im Supermarkt einkaufen, sondern auch im Internet. Und es gibt natürlich Eltern, denen das Ganze überaus suspekt ist und die es am liebsten ganz unterbinden möchten. Doch die wenigsten kennen die gesetzlichen Regelungen, dabei sind die letztlich ganz einfach und sogar überaus logisch: Kinder unter 7 Jahren gelten als „geschäftsunfähig“ und dürfen daher gar keine Verträge abschließen. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren sind „beschränkt geschäftsfähig“ und können mit dem Einverständnis ihrer Eltern Kaufverträge abschließen. Darüber hinaus gilt für diese Altersgruppe noch eine Ausnahme, der sogenannte „Taschengeldparagraf“: Abgeschlossene Kaufverträge, die von Kindern und Jugendlichen mit ihrem Taschengeld bezahlt werden können, sind auch ohne Einverständnis der Eltern wirksam. Wo genau die Grenze verläuft, lässt sich allerdings schwer sagen. Klar ist jedoch, dass Kaufverträge, bei denen es nur um einige Euro geht, rechtlich gültig sind. – Und bei all dem macht es übrigens überhaupt keinen Unterschied, ob Kinder und Jugendliche etwas im Internet oder in einem traditionellen Geschäft kaufen. Ob sich ein Zehnjähriger also eine kostenpflichtige App im App-Store oder eine Handvoll Süßigkeiten am Kiosk kauft, spielt dabei keine Rolle. Natürlich gelten für manche Apps Mindestaltervorgaben, doch die gibt es in der analogen Welt auch, wie beispielsweise beim Einkauf von Alkoholika.